NIedersachsens Störche                                                                

SCHREITVÖGEL IM LANDKREIS NORTHEIM



SOS VOGEL-NOT-HILFE


Schnelle Hilfe ganz in ihrer Nähe finden sie unter den folgenden Links:


Weißstorchbeauftragte 

Storchenväter / Horstbetreuer  / Beringer 


Auffangstationen oder Vogelschutzwarten


Tierkliniken und Tierärzte


Sie können sich aber auch an ihren zuständigen Nabu oder die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis wenden. Sollten Sie keine der zuständigen Stellen erreichen, wenden Sie sich bitte an die Polizei  bzw. die ortlich zuständige Feuerwehr.



Was ist beim Umgang mit Wildtieren zu beachten?


Den generellen Umgang mit unseren einheimischen Wildtieren regelt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder das Bundesjagdrecht. Für verletzte Tiere gelten allerdings kurzfristig Ausnahmeregelungen.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, ein Wildtier aus der Natur zu entfernen, egal ob es tot oder lebendig ist. Speziell, wenn es sich dabei um ein "besonders" oder "streng" geschütztes handelt. Bei einem Tier, das dem Jagdrecht unterliegt (u. a. Feldhase, Fuchs oder Wildente), macht man sich genau genommen sogar der Wilderei schuldig, wenn man es einfängt und zu Hause hält.

Gesundpflegen ist erlaubt! 

Es gibt jedoch einen Ausnahmefall: Verletzte, kranke und/oder hilflose Tiere dürfen aufgenommen werden, um sie ärztlich versorgen zu lassen und gesund zu pflegen. Aber die Tiere sind sofort wieder in die Freiheit zu entlassen, wenn sie alleine zurechtkommen. Selbst bei Tieren, die unter das Jagdrecht fallen, wird Ihnen niemand einen Strick daraus drehen, wenn Sie ein solches Tier einfangen, um ihm zu helfen, ohne sofort einen Jagdausübungsberechtigten zu benachrichtigen. Denn hier gilt übergeordnet das Tierschutzgesetz, laut dem das Leiden eines Tieres schnellstmöglich gelindert werden muss.


Verletzte Wildtiere haben meistens Todesangst


Wenn Sie bereit sind, die anfallenden Tierarztkosten zutragen, können Sie beispielsweise einen verletzten Bussard oder Igel zur Behandlung in eine Praxis bringen. Dabei sollten Sie umsichtig sein, denn verletzte Tiere haben oft Todesangst und versuchen möglicherweise, sich gegen ihre Helfer zur Wehr zu setzen. Holen Sie notfalls per Telefon Rat von Fachleuten ein. Das gilt auch, wenn Sie beim Fund eines verletzten Tieres nicht wissen, was Sie tun sollen, und keine Kosten übernehmen wollen. Ihr Tierarzt oder auch die Polizei geben gerne Auskunft. Die Beamten helfen selbst oder sagen Ihnen, an wen Sie sich wenden können.


Nicht zu helfen ist unterlassene Hilfeleistung!


Übrigens ist es eine Form der unterlassenen Hilfeleistung, wenn Sie ein verletztes Tier ignorieren! Wie diese Hilfe geleistet wird, kommt natürlich  immer auf das verletzte Tier an. Kleine Tiere kann man selbst zum Arzt oder in eine Auffangstation bringen. Findet man jedoch ein Wildschwein, muss man Fachleute benachrichtigen. Ein solches Tier kann gefährlich werden. Der Fund von verletzten streng geschützten Tieren wie Kreuzkröte, Laubfrosch, Wanderfalke, Habicht, Mäusebussard, Biber oder Fledermaus muss rein rechtlich sofort gemeldet werden.


Quelle:

https://herz-fuer-tiere.de/wildlife/erste-hilfe/was-ist-beim-umgang-mit-wildtieren-zu-beachte